Ambulanz

für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Die Anmeldung

Aufgrund der Corona-Pandemie ist auch unsere Warteliste leider derzeit sehr lang.
Wir bieten Sofortsprechstunden an, die wir kurzfristig mit Dir / Ihnen vereinbaren können.

Unser Sekretariat ist während unserer Telefonsprechzeit an 5 Tagen in der Woche erreichbar. Außerhalb der Sprechzeiten bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter mit den Zeiten hinterlassen, an denen wir Dich / Sie am besten zurückrufen können (Tel. 0251/981182–0).

Telefonsprechzeiten:
Mo.: 09.00 – 11.00 Uhr
Di. : 10.00 – 12.00 Uhr
Mi.: 11.30 – 13.30 Uhr
Do.: 09.00 – 11.00 Uhr
Fr.: 10.00 – 12.00 Uhr

Nach erfolgter Anmeldung im Sekretariat meldet sich ein*e Therapeut*in bei Dir / Ihnen zur Ver­ein­barung eines ersten Besuchster­mins bei uns.

Die Kosten

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie bis zum 18. und in Ausnahmefällen bis zum 21. Lebensjahr. Junge Erwachsene ab 18 Jahren sollten sich vorab bei ihrer Krankenkasse informieren, ob die Kosten für eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie übernommen werden.

Krankenkassenkarte bitte nicht vergessen.

Deine / Ihre Rechte

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patient*innen (Patientenrechtegesetz – PRG) ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9). Hier liest Du / lesen Sie alles über Deine / Ihre Rechte als Patient*in.

Der Behandlungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 630 a-h) verankert. Leistung ist danach die versprochene Behandlung, Gegenleistung der Patientin / des Patienten ist die Vergütung. Der / Die Patient*in wird aber nur dann verpflichtet, wenn kein Dritter (z.B. Krankenkasse) zahlen muss. Die Behandlung soll nach anerkannten fachlichen Standards erfolgen.

Eine Informationspflicht über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien und den damit verbundenen Kostenfolgen ergibt sich aus dem § 630c BGB:

Wir sind verpflichtet, Dir / Ihnen zu Beginn der Behandlung (innerhalb der Probatorik) sämtliche wesentliche Umstände zu erklären.

Auch über die Kosten der Behandlung muss informiert werden, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernimmt. Der / Die Therapeut*in muss die Patient*innen über die voraussichtlichen Kosten nicht nur mündlich, sondern schriftlich informieren und dies auch in der Patientenakte hinterlegen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflicht (§ 630e BGB) bedeutet, umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken in einem Gespräch zu informieren. 

Der / Die Behandelnde muss die Patient*innen über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären. Er / Sie muss über die Diagnose, sein / ihr Therapiekonzept und evtl. Risiken sprechen, über die Notwendigkeit der Behandlung und über die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Diagnose bzw. Therapie. Behandlungsalternativen müssen aufgezeigt werden.

Die Aufklärung muss vor Therapiebeginn (also binnen der Probatorik) erfolgen und so gestaltet sein, dass der / die Patient*in in der Lage ist, sich für oder gegen eine Behandlung zu entscheiden.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Dokumentation (Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen) zehn Jahre lang archiviert und danach vollständig vernichtet.

Der / Die Patient*in darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Ausnahme: Es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten / der Patientin auszuhändigen. Er / Sie muss allerdings die Kosten für diese tragen. 

Eine ergänzende Anmerkung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen: Eine Einschränkung in Bezug auf die Einsichtnahme in die Akten durch die Sorgeberechtigten kann dann bestehen, wenn ein/e Jugendliche/r, der / die „einsichtsfähig“ im rechtlichen Sinne ist, auf der Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern besteht. Die Einsichtsfähigkeit liegt etwa ab dem 14./15. Lebensjahr vor, urteilsfähige Minderjährige können ihre Persönlichkeitsrechte ab diesem Zeitpunkt eigenständig ausüben.

Ein Behandlungsfehler (§ 630h) wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für die / den Behandelnde/n voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers oder insbesondere der Gesundheit geführt hat. Die / Der Behandelnde muss beweisen, dass sie / er eine Einwilligung eingehalten hat und den Patienten / die Patientin entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat.

Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3a SGB V):

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen (Kurzzeittherapie) zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

In Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, z.B. bei Langzeit-/Verlängerungsanträgen), eingeholt wird, ist innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der MDK beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem / der Antragsteller*in mitteilen. Unterlässt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt.

Die Therapeut*innen der Ambulanz unterliegen der Schweigepflicht. Ohne Ihr ausdrückliches schriftliches Einverständnis werden keine Informationen weitergegeben. Sollte es sich im Verlauf der Therapie herausstellen, dass auch eine Kontaktaufnahme mit anderen mit- oder vorbehandelnden Fachpersonen (Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Kliniken o. Ä.) oder weiteren wichtigen Bezugspersonen (z.B. Erzieher*innen, Lehrer*innen) für den Behandlungserfolg hilfreich sein kann, wird Ihr/e Therapeut*in Sie um weitere entsprechende Entbindungen von der Schweigepflicht bitten.

Für die Dauer der Therapie haben wir jeweils einen regelmäßigen oder mit Dir / Ihnen abgesprochenen Termin verbindlich für Dich / Sie reserviert, den wir bei kurzfristiger Absage nicht anderweitig besetzen können. Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht einhalten können, bitten wir Dich / Sie, diesen spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Falls Du / Sie diese Frist nicht einhalten, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 35,00 Euro privat in Rechnung gestellt werden.

Sollte das Sorgerecht aufgrund von einer Trennung / Scheidung bei beiden Elternteilen / Bezugspersonen liegen, so benötigen wir für eine psychotherapeutische Behandlung das Einverständnis von beiden Erziehungsberechtigten Personen.

Gesetzlich versicherte Jugendliche können auch ohne Wissen oder Einverständnis der Eltern/Bezugspersonen ab i.d.R. einem Alter von 15 Jahren eine Psychotherapie beantragen. Bei Privatversicherten müssen die Eltern die Kostenübernahme bei der Versicherung veranlassen.

Bei Jugendlichen kommt es auf deren Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Einsichtsfähigkeit regelmäßig etwa ab dem 14./15. Lebensjahr vorliegt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) können urteilsfähige Minderjährige ihre Persönlichkeitsrechte eigenständig ausüben und damit auch in eine Psychotherapie einwilligen. Psychotherapeut*innen müssen sich im Einzelfall davon überzeugen, ob die betreffenden Patient*innen einwilligungsfähig sind.

Neben erwünschten und angestrebten Wirkungen und Veränderungen kann eine Psychotherapie, wie jede Heilbehandlung, unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen haben.

Psychotherapie und spätere Verbeamtung. Hier soll darauf hingewiesen werden, dass es bei einer amtsärztlichen Untersuchung (z.B. bei Verbeamtung oder Referendariat) dazu kommen kann, dass diese aufgrund einer bei der Krankenkasse vorliegenden Diagnose abgelehnt wird. 

Freie Therapeut*innenwahl. Während der ersten Stunden oder auch im Verlauf einer Therapie kann sich herausstellen, dass es zu Passungsproblemen (Beziehung, Therapiekonzept, persönliche Merkmale wie Alter, kulturelle Passung) kommt. Eine Psychotherapie kann durch Dich / Sie jederzeit beendet werden. Psychotherapeut*innen respektieren eine solche Entscheidung. Patient*innen können auch den / die Therapeut*in wechseln. Beides sollte nach Möglichkeit vorher mit dem / der Therapeut*in besprochen werden.

Das So Sein im Zuge der Behandlung. Eine Psychotherapie hat häufig keinen gradlinigen Verlauf. Da man sich durch sie mit den Themen auseinandersetzt, die manchmal vielleicht eher verborgen bleiben, kann es bei Aufnahme der Behandlung dazu kommen, dass sich die Symptomatik erst einmal verstärkt, bevor sie rückläufig wird.

Konflikte im System. Angehörige haben bislang mit den Symptomen der psychischen Erkrankung gelebt. Die Psychotherapie bringt Veränderungen mit sich, die dieses Gefüge aus dem Gleichgewicht bringt und ggf. für Konflikte sorgen kann. Ein Beispiel: In der Therapie lernt ein/e Patient*in, die eigenen Bedürf­nisse durch­zusetzen – eine Eigenschaft, die die Familie bislang nicht kannte. Nicht ungewöhnlich, dass es dann zu „Reibereien“ kommt.

Insgesamt sind die Nebenwirkungen von Psychotherapie bisher nur wenig untersucht.

Sie haben jeder Zeit die Möglichkeit des Einreichens von Beschwerden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an unser Sekretariat (0251 / 981182 – 0).

Für mehr Informationen durch die Bundespsychotherapeutenkammer lies / lesen Sie gerne hier weiter.

Träger

Das Zentrum für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie Münster GmbH ist als Ausbildungsstätte gemäß § 6 PsychoThG vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1311) mit dem Vertiefungsgebiet Verhaltenstherapie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen staatlich anerkannt.

Die Trägerschaft ist bei der DGVT-Akademie gemeinnützige GmbH.

Weitere Fragen

Unsere Therapeut*innen zeichnen sich durch ein abgeschlossenes Studium (Diplom oder Bachelor und Master) in den Bereichen Soziale Arbeit, Pädagogik, Sozialpädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik aus. Wenn unsere Therapeut*innen Patient*innen aufnehmen, befinden sie sich schon mindestens eineinhalb Jahre in der Ausbildung zu Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und arbeiten im Schwerpunkt Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

Die meisten unserer Therapeut*innen sind neben der Ausbildung bereits in Beratungsstellen, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder in Praxen / Kliniken tätig.

Um die Qualität der Arbeit unserer Therapeut*innen in Ausbildung sicherzustellen, werden die Therapieeinheiten regelmäßig von einem/einer erfahrenen und qualifizierten Therapeut*in, dem / der sogenannten Supervisor*in, supervidiert. Der/Die Supervisor*in ist fallverantwortlich und alle Entscheidungen und Prozesse in der Therapie müssen mit dem / der Supervisor*in abgesprochen werden. Dieses Prinzip ist vergleichbar mit der Behandlung bspw. in einer Klinik. Die Assistenzsärtz*innen behandeln und die Oberärzt*innen überprüfen den Prozess.

Nachdem die Anmeldung über unser Sekretariat erfolgt ist, meldet sich ein/ eine Therapeut*in bei Dir / Ihnen, um ein Erstgespräch zu vereinbaren. Das Erstgespräch zählt zu den sogenannten Psychotherapeutischen Sprechstunden:
 
1.
 
Im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunden wird geklärt, ob die erforderlichen Voraussetzungen für eine psychotherapeutische Behandlung gegeben sind. Hierzu können bis zu fünf Sprechstunden genutzt werden. Sollte sich herausstellen, dass eine Psychotherapie nicht angezeigt ist, unterstützen wir Dich / Sie darin, alternative Hilfsangebote zu finden.
 
2.
 
Sofern eine ambulante Psychotherapie empfehlenswert ist, werden folgend im Rahmen von bis zu sechs sogenannten Probatorischen Sitzungen alle für eine Antragsstellung bei der Krankenkasse notwendigen Informationen erhoben (Problemstellung, Diagnose, Entstehungsgeschichte, Behandlungsplan) und es wird geprüft, ob wir Dir / Ihnen ein passendes Therapieangebot machen können.
 
3.
 
Auf die Probatorik folgt die Antragsstellung. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse können die psychotherapeutischen Sitzungen beginnen. Je nach Situation wird eine Kurzzeittherapie (max. 30 Sitzungen) oder eine Langzeittherapie (max. 75 Sitzungen) beantragt, wobei generell die Möglichkeit besteht, während der laufenden Therapie eine Erhöhung des zunächst vorgegebenen Sitzungskontingents zu beantragen. Die Prüfung eines Antrags auf Langzeittherapie erfolgt nach dem sogenannten Gutachterverfahren.
Je nach Situation wird eine Kurzzeittherapie (max. 30 Sitzungen, i.d.R. 24 Einzeltherapiesitzungen und 6 Bezugspersonensitzungen) oder eine Langzeittherapie (max. 75 Sitzungen, i.d.R. 60 Einzeltherapiesitzungen und 15 Bezugspersonensitzungen) beantragt. Generell besteht die Möglichkeit, während der laufenden Therapie eine Erhöhung des zunächst vorgegebenen Sitzungskontingents zu beantragen. Eine Sitzung umfasst 50 Minuten.
 

Bei akuten Krisen kann eine Akutbehandlung bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese dient der Symptomreduktion, ist nicht bewilligungspflichtig und soll Patient*innen auf eine anschließende Therapie oder andere Maßnahmen vorbereiten. Eine Akutbehandlung besteht aus 24 Behandlungseinheiten mit 25-minütiger Dauer.

 
Sollte es zu einer Gruppenpsychotherapie kommen besteht diese i.d.R. aus 10 Gruppenpsychotherapiesitzungen à 100 Minuten.

Ich bin…

  • privat versichert
  • Beihilfeberechtigt
  • Selbstzahler

Dann findest Du / finden Sie unter unserer Rubrik Privatpraxen weitere Informationen.